Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Shuttle Klaus Templin
Taxi- und Mietwagenbetrieb
Klaus Peter Tiedt
Hans-Sachs-Straße 30
17268 Templin
Tel: 01522 8515139
Email: hallo@taxi-templin.de
Stand 01.01.2024
§ 1 Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Shuttle Klaus 24H Taxibetrieb Templin/ Uckermark und den Kunden der von Shuttle Klaus Tag & Nacht Taxibetrieb Templin/ Uckermark angebotenen Beförderungsleistungen in der Personen-, Kranken-, Wert- und Sachbeförderung gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet auf www.taxi-templin.de veröffentlicht. Die AGB´s sind auch in den Geschäftsräumen von Shuttle Klaus Taxiunternehmen Templin/ Uckermark deutlich sichtbar ausgehängt und in den Fahrzeugen von 24H Shuttle Klaus Taxibetrieb Templin/ Uckermark einsehbar. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Beförderung sowie bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn Shuttle Klaus Taxibetrieb Tag & Nacht Templin/ Uckermark sie schriftlich akzeptiert hat.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Shuttle Klaus Taxibetrieb Templin/ Uckermark nimmt Fahraufträge mündlich, telefonisch, E-Mail, Fax oder über das Webportal: taxi-Templin.de an. Zu einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn Shuttle Klaus Taxibetrieb Templin/ Uckermark entweder diesen Auftrag mündlich/ schriftlich im Voraus bestätigt hat oder wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich Shuttle Klaus Taxibetrieb Templin/ Uckermark den Rücktritt vor.
2. Für Terminfahrten zum Flughafen, Bahnhof oder Hafen oder Abholungen ab Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen Shuttle Klaus Taxibetrieb Templin/ Uckermark Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, dass zwischen den Parteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Anderenfalls haftet der Kunde für die von Shuttle Klaus Taxibetrieb Templin/ Uckermark entstehenden Schäden. Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, Shuttle Klaus Taxibetrieb Templin/ Uckermark die genauen Flugdaten, insbesondere die Flugnummer, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft, es sei denn der Kunde teilt Sun Express (XQ) die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war für Shuttle Klaus Taxibetrieb 24H Templin/ Uckermark zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu informieren.
§ 3 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
3. Wird ein Auftrag vor dem schriftlich bestätigten Fahrtermin durch den Kunden zurückgenommen, fallen folgende Stornogebühren an:
3.1. Bei Personenbeförderung mit Pkw:
3.1.1. Keine Stornogebühren sofern die Leistungserbringung noch nicht begonnen wurde. Sonst in Höhe der erbrachten Leistung.
3.3. Bei Sachtransporten:
3.3.1. Keine Stornogebühren sofern die Leistungserbringung noch nicht begonnen wurde. Sonst in Höhe der erbrachten Leistung.
§ 4 Preise
1. Alle Preisangaben gegenüber Endverbrauchern sind in EURO und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe angegeben. Gewerbetreibenden werden Nettopreise genannt.
1.1. Nicht enthalten sind mögliche Verkehrswegnutzungsgebühren wie Fähren, Maut-, Tunnelgebühren etc.
1.2. Spesen fallen bei einer Lenkzeit von mehr als acht Stunden an.
2. Maßgeblich bei Taxifahrten ist die jeweils gültige Taxitarifverordnung des Landratsamtes des Uckermark-Kreis. Diese sind in den Geschäftsräumen von Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark und den Taxen einzusehen.
3. Fixpreise bietet Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark zu den aktuellen Konditionen an, die sie zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften oder ggf. unter www.taxi-templin.de im Internet veröffentlicht hat.
Ältere Fixpreise verlieren mit der Veröffentlichung einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit.
4. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrttermin mehr als 2 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen
Einstandspreise, so ist Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
5. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 10 % übersteigt.
§ 5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug
1. Der Fahrpreis ist sofort bei Erbringung fällig und wird sofort erhoben. Die Bezahlung kann bar, per EC-/ Kreditkarte, PayPal, Google Wallet oder Bitcoin erfolgen. Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark behält
sich weiterhin das Recht auf Vorauszahlung vor. Ausgenommen davon sind Aufträge, für die im Voraus eine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung.
3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark über den Betrag unbeschränkt verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB).
§ 6 Beförderung von Personen und Sachen
1. Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges, des Fahrers und des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher, minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere. Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder sich in ihrer Begleitung befindliche, minderjährige Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden.
2. Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark freigestellt. Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse, oder Ankunftstermine bei der Bestellung und bei Fahrtantritt hinzuweisen.
3. Bei kilometerabhängiger Fahrpreisberechnung wird die zu Grunde liegende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden festgelegt. Bei Kilometer unabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten mit Sammeltaxis ist Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark die Wahl der Fahrstrecke freigestellt.
4. Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer, Fahrzeug oder Dritter geladen werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.
5. Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Nahrungsmitteln ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis von 24h Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark untersagt. Das Rauchen in Taxen ist gesetzlich verboten.
6. Bei Übernahme von zum Transport geeigneten Sachen wird Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark diese nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen. Sachen werden von Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark in geeigneter Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies Shuttle Klaus 24h Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des Schadens mitzuteilen.
7. Bei Fahrten ins Ausland verpflichtet sich der Fahrgast/die Fahrgäste im Besitz von gültigen Ausweispapieren zu sein.
§ 7 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung
1. Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes durch Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen von durch Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen etc. können auch bei sachgemäßer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten.
2. Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht vor Fahrtantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark gegengezeichnet wurde (vgl. § 5 Ziffer 6).
3. Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.
4. Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Nahrungsmitteln oder Getränken im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark gestattet wurde.
5. Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen nur, wenn
a. die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- der Ankunftszeit zwischen Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark und dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde
b. und die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus, schlechte Witterung, höhere Gewalt, Unfälle oder aus Gründen entsteht, die im Bereich des Kunden liegen. Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark haftet ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen etwa durch Stau unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des Kunden entbinden diesen nicht von seiner Leistungspflicht.
6. Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen sind schließlich ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.
7. Die Haftung von Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark verursacht wird.
8. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige Begleitpersonen, mitgeführte Tiere oder mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am Eigentum von Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz oder mitgeführte Nahrungsmittel entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark neben der Beseitigung auch entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.
9. Bucht eine Betreuungseinrichtung, ein Betreuer oder eine sonstige, zur Aufsicht über eine unter Betreuung stehende Person berufene natürliche Person / Einrichtung für die unter Betreuung stehende Person eine Beförderung, so ist Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark über diesen Umstand zu informieren. Die buchende Stelle /Person haftet dann für alle Schäden, welche die beförderte, unter Betreuung stehende Person während der Fahrt oder im Zusammenhang mit der Fahrt Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark zufügt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beförderung und Inanspruchnahme von 24H Kranken-, Tragestuhl-, Liegend- und Reha Fahrten mit Shuttle Klaus Taxi- und Mietwagenbetrieb Templin/ Uckermark.
Bitte beachten Sie diese Hinweise, sie werden mit der Bestellung der Beförderung oder mit der Inanspruchnahme der Leistung zur Bedingung des zwischen dem Unternehmen und den Fahrgästen sowie anderen Auftraggebern bestehenden Beförderungsvertrages. Da Krankenbeförderungen zugunsten gesetzlich Versicherter gemäß §60 SGB V [i] nur ausnahmsweise als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse anzusehen sind, werden sie auch gegenüber gesetzlich Versicherten in der Regel im Rahmen des hiermit vereinbarten Vertrages auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt. Grundsätzlich ist also sowohl der sog. „Privatpatient“ wie der „Kassenpatient“ Vertragspartner des Unternehmens und steht für die Kosten der Beförderung selbst ein. Nur dann, wenn die unten aufgeführten Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse erfüllt sind, rechnet das Unternehmen unmittelbar mit der Krankenkasse des Patienten ab.
Als Krankenfahrten werden alle Formen der Beförderung von Patienten bezeichnet.
Als Krankenfahrt werden alle Beförderungen bezeichnet, die nicht mit einem Krankenkraftwagen ausgeführt werden. Hierzu zählen die Beförderungen mit dem Taxi oder mit einem Mietwagen (auch sogenannte Tragestuhlwagen, Mietliegewagen, Behindertentransportwagen usw. sind Mietwagen). Diese Fahrzeuge sind keine Krankenkraftwagen, verfügen also weder über die medizinisch-technische Ausstattung des Krankenkraftwagens noch wird der Patient während der Fahrt betreut.
Allgemein
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben nur ausnahmsweise Anspruch auf Durchführung der Krankenbeförderung durch ihre Krankenkasse gem. §60 SGB V in Verbindung mit den Regelungen der Krankentransportrichtlinie. Fahrtkosten, die zur Behandlung von Folgen eines Arbeitsunfalls erforderlich werden, werden von der gesetzlichen Unfallversicherung als ergänzende Leistungen (§26 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII) getragen. Wird die Beförderung aus Anlass von Pflegeleistungen nach dem SGB XI erforderlich, muss der Versicherte die Kosten selbst tragen. Wird die Beförderung aus Anlass einer Rehabilitationsleistung erforderlich, richtet sich der Anspruch des Versicherten auf Erstattung der Fahrkosten nach § 53 SGB IX. Gesetzlich Versicherte haben auch bei bestehender Leistungspflicht der Krankenkasse dem Unternehmen die Zuzahlung in Höhe von 10 % des Fahrpreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens 10 Euro zu erstatten (§ 61 SGB V), er wird auf die mit der Krankenkasse vereinbarte Vergütung angerechnet und entlastet die Krankenkasse. Die Versicherten haben eine ggf. bestehende Befreiung von der Zuzahlungspflicht durch Ausweis ihrer Krankenkasse zu belegen. Bei mehreren aufeinander folgenden stationsersetzenden Fahrten zur ambulanten Behandlung ist die Zuzahlung lediglich für die erste und für die letzte Fahrt zu bezahlen. Davon abgesehen ist die Beförderung für den gesetzlich Versicherten kostenfrei, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Voraussetzung: Der Einsatz muss vertragsärztlich verordnet sein.
Für alle Beförderungsarten und gleichgültig zu welcher Behandlung gefahren wird, gilt, dass nur dann ein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Krankenbeförderung geltend gemacht werden kann, wenn die Beförderung im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung der gesetzlichen Krankenkasse steht und der Einsatz des Beförderungsmittels aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Verordnung muss vollständig und plausibel ausgefüllt sein. Die vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung einer Krankenbeförderung auf dem Verordnungsblatt sog. „Muster 4″ muss vor der Fahrt ausgestellt werden und dem Unternehmen bei Einsatzbeginn übergeben werden. Fragt die Kasse beim Versicherten nach dem Grund der Beförderung, ist die Krankenkasse an den Arzt, der die Beförderung verordnet hat, zu verweisen. Der Arzt haftet gegenüber der Krankenkasse für die Richtigkeit der Verordnung, er allein ist imstande, die richtige medizinische Begründung für die Verordnung zu geben.
aus Anlass ambulanter Behandlung
Der Einsatz muss vorab von der Krankenkasse genehmigt worden sein.
Wird die Beförderung aus Anlass einer ambulanten Behandlung durchgeführt, ist vor dem Einsatz eine Genehmigung der Kasse für die Beförderung einzuholen und dem Unternehmen mit der Verordnung vor Einsatzbeginn zu übergeben. Dies gilt für Krankenfahrten und Krankentransporte aus Anlass einer ambulanten Behandlung, jedoch auch für einige Beförderungen aus Anlass stationärer Behandlung (siehe hierzu unten).
Einsätze aus Anlass stationärer Behandlung
Erfolgt die ärztlich verordnete Fahrt aus Anlass einer stationären Behandlung, handelt es sich also um eine Krankenhauseinweisung oder um eine Krankenhausentlassung oder um die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, das anders als das abgebende Krankenhaus für die erforderliche Heilbehandlung eingerichtet ist (Krankenhausverlegungsfahrt), sind die Kosten von der Krankenkasse zu bezahlen. Die Verlegung in ein Krankenhaus nur aus dem Grund, näher der eigenen Wohnung behandelt zu werden, bedarf vorab der Genehmigung durch die Krankenkasse. Sogenannte Krankenhausverbringungsfahrten dienen zur besseren Versorgung des Patienten in dem behandelnden Krankenhaus, sie sind z. B. erforderlich, um Spezialdiagnosen in Fachkliniken zu ermöglichen oder um die Zweitmeinung eines Konsiliararztes einzuholen. Diese Beförderungen gehen regelmäßig zu Lasten des Krankenhauses, in dem die stationäre Behandlung erbracht wird. Hierauf ist in der Verordnung des Krankentransports ausdrücklich hinzuweisen. Das Unternehmen ist darauf angewiesen, dass die ärztliche Verordnung eine Begründung des Beförderungsmittels enthält. Wird die Verordnung nur mit Angabe von Diagnoseschlüsseln begründet, geht das Unternehmen davon aus, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten trägt. Verweigert die Krankenkasse die Zahlung aus Gründen, die aus der Verordnung nicht erkennbar sind, haftet der Patient für die Kosten.
Voraussetzung: Quittierung
Nach Durchführung des Einsatzes ist dies auf der Rückseite der Verordnung vom Versicherten zu quittieren. Bei Serienbehandlungen ist eine sogenannte Fahrtenliste zu führen diese muss zum Ender der Behandlung jedoch immer spätestens zum Ende des jeweiligen Monats Unterschrieben und bestätigt von der Behandlung- Stätte und vom Patienten dem Transportunternehmen unmittelbar übergeben werden. Bei Verzug haftet der Patient vollständig für die zusätzlich entstehen Kosten der Verzug tritt sieben Tage nach Beendigung des jeweiligen Kalender Monats ein, Ist der Versicherte hierzu nicht imstande, ist seine Quittung durch die Bestätigung eines Mitarbeiters des Unternehmens oder der behandelnden Einrichtung zu ersetzen, die die Beförderung veranlasst hat oder zu der der Versicherte befördert worden ist. Diese ersatzweise Quittung ist mit „i. A.“ zu kennzeichnen.
Kostenpflicht
Die gesetzliche Krankenkasse steht nur ausnahmsweise für die Beförderungskosten aus Anlass von Heilbehandlungen ein. Daraus folgt, dass grundsätzlich der beförderte Patient haftet. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Einsatz darüber, wie hoch die Einsatzkosten sind, wer die Kosten trägt und was von Ihnen zu unternehmen ist, damit der Patient kostenfrei bleibt. Hierbei helfen wir Ihnen gern! Die Kosten der verschiedenen Einsatzarten finden Sie in der
Fälligkeit, Verzugseintritt, Verzugsfolgen
Vergütung
Die Vergütung für die durchgeführte Leistung wird mit Erreichen des Fahrzieles und Vorlage der Rechnung fällig.
Zahlung und Verzug
Die Zahlung ist sofort bar, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach Vorlage der Rechnung zu leisten. Das Vorlagedatum entspricht dem Rechnungsdatum zuzüglich drei Werktage für die Zustellung der Rechnung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dieser Frist Verzug ohne Mahnung eintritt. Mahnkosten in Höhe von bis zu 5,00 € pro Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten sowie weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Schuldners.
Abrechnung nach Abtretung durch den Unternehmer
im Allgemeinen erfolgt eine direkte Abrechnung mit dem Kostenträger/Krankenkasse/Berufsgenossenschaft durch das Transportunternehmen.
Der Unternehmer stellt eine vorformulierte Abtretungserklärung bereit. Sollte der Kostenträger die direkte Abrechnung durch das Transportunternehmen ablehnen, erfolgt eine Abrechnung im Namen des Patienten.
Hierfür erstellt das Transportunternehmen eine Rechnung an den Kostenträger im Namen des Patienten und reicht diese mit den durch den Patienten zu erbringenden Unterlagen (Genehmigung des Kostenträgers/Transportschein Abtretung der Fahrkosten/Fahrtenliste bestätigtet vom der Behandlungsstätte und Unterschrift des Patienten) in seinem Namen beim Kostenträger ein.
Durch Abtretung seines Anspruches gegen die gesetzliche Krankenkasse gem. § 13 Abs. 3 SGB V gegen eine Privatkrankenkasse oder gegen andere Kostenträger an den Unternehmer wird diese dem Patienten erleichtert es erfolgt keine Befreiung von der Kostenpflicht diese tritt hierdurch regelmäßig nicht ein, es sei denn, anderes ist schriftlich vereinbart.
Zusätzlicher Aufwand vom Patienten selbst zu tragende Kostenpflichtige Leistungen.
Für Wartezeiten die vom Kunden durch Verspätung bei Vorbestellten Fahr- Terminen verursacht werden, berechnen wir pro angefangene 15 Minuten eine Pauschale von 8,25 €.
Terminabsagen müssen Grundsätzlich mindestens 12 Stunden vorher erfolgen. Für Terminabsagen zu einem späteren Zeitpunkt stellen wir Pauschal eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00€ in Rechnung.
Erfolgt die Absage des Patienten in weniger als neunzig Minuten vor dem Behandlungs- Termin gilt die Fahrleistung als erbracht und ist in vollständiger Höhe zu vergüten.
Abholung von der Wohnungstür des Patienten mit/ohne Gepäck und die direkte Verbringung des Patienten an/von der Behandlungsstätte ist mit 8,25€ pro angefangene 15 Minuten direkt zu vergüten dies ist keine Leistung der Krankenkasse. (2) Ausnahme Rehabilitation-Fahrten)
Die Vorschriften können im Internet nachgelesen werden: www.gesetze-im-internet.de
Die Regelungen gelten für Männer und Frauen gleichermaßen auch dann, wenn hier nur von dem Versicherten „dem Vertragsarzt“ usw. die Rede ist.
Rückrufservice (08 bis 20 Uhr)
Sie können uns 24H erreichen, Auf Wunsch rufen wir Sie gern auch zurück. Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine unverbindliche Anfrage per E-Mail: hallo@taxi-templin.de an uns zu stellen.
Ihr Shuttle Klaus
24 Stunden Taxi- und Mietwagenbetrieb aus Templin.
Tel: 01522 8515139
Templin 01.01.2024